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Kirchliche Arbeitgeber sind bei zweiter Eheschließung eines Mitarbeiters nicht in jedem Fall zur Kündigung berechtigt
08.07.2010Sieht der Arbeitsvertrag mit einem kirchlichen Arbeitgeber die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre vor, so kann die zweite Eheschließung eines Arbeitnehmers zwar grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitgeber mit protestantischen Mitarbeitern gleichlautende Arbeitsverträge abgeschlossen hat, diesen aber im Fall einer zweiten Eheschließung nicht kündigt. In diesem Fall verletzt die Kündigung den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.



