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Persönliches Verabschiedungsschreiben von Beschäftigten bei Wechsel zu Wettbewerber kann wettbewerbswidrig sein

01.07.2010

Ein Beschäftigter, der vor dem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis unter Verwendung des Adressenmaterials seines Arbeitgebers ein Verabschiedungsschreiben an die bislang von ihm betreuten und ihm dabei durch ein Vertrauensverhältnis verbundenen Kunden richtet, kann damit wettbewerbswidrig handeln. Dies gilt insbesondere, wenn er direkt oder indirekt (hier: u.a. durch die Angabe seiner privaten Adresse und Telefonnummer) auf seine zukünftige Tätigkeit als Wettbewerber oder für einen Wettbewerber hinweist.