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Arglistiges Verschweigen eines Mangels der Kaufsache: Kein fristloser Rücktritt nach einmal gesetzter Frist zur Nacherfüllung

01.07.2010

Verschweigt der Verkäufer arglistig einen Mangel der Kaufsache (hier: Wohnungseigentum), so kann der Käufer ohne dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, vom Vertrag zurücktreten. Setzt der Käufer nach Entdeckung des verschwiegenen Mangels dennoch eine Frist zur Nacherfüllung, und wird der Mangel der Kaufsache innerhalb dieser Frist behoben, erlischt das Recht des Verkäufers zum Rücktritt.